Fachliche Weisungen zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II) und zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz werde der Zugang zur Förderung “Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e SGB II erleichtert, um mehr Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.

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Gültig ab 01.07.2026: Fachliche Weisungen − Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e SGB II (EVL)

Gültig ab 01.07.2026: Fachliche Weisungen − Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II (TaAM)