
Mit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes ab dem 01.01.2022 können die gemeinsamen Einrichtungen auch Rehabilitandinnen und Rehabilitanden den Zugang zu einer Förderung nach § 16d SGB II und § 16i SGB II eröffnen.
Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen
Kooperation statt Konkurrenz — Wege in Arbeit durch Fortbildung, Weiterbildung und Beschäftigung
Mit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes ab dem 01.01.2022 können die gemeinsamen Einrichtungen auch Rehabilitandinnen und Rehabilitanden den Zugang zu einer Förderung nach § 16d SGB II und § 16i SGB II eröffnen.