Die Integrationsverantwortung für Personen, die nach § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert werden, obliegt für die gesamte Förderdauer, auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, der gemeinsamen Einrichtung, besagt die Weisung 202010007 vom 14.10.2020 der Bundesagentur für Arbeit.