Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen, die mit dem Corona-Virus (SARS-CoV 2) infiziert sind oder Kontakt mit infizierten Personen hatten (Kontaktpersonen der Kategorie I)

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende Allgemeinverfügung.

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