Weisung zur Einführung des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Für Kundinnen und Kunden im Rechtskreis SGB II sowie Maßnahmeteilnehmende des Rechtskreises SGB III (außer Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) besteht keine Rechtsgrundlage für den elektronischen Abruf von AUB.

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