
Einrichtungen, die im Auftrag der Sozialbehörde soziale Arbeit leisten, können auch weiterhin mit Entgelten und Zuwendungen durch die Sozialbehörde rechnen, wenn die Allgemeinverfügungen im Zuge der Covid-19-Pandemie sie in ihrer Arbeit hindern oder einschränken.
Alle vertraglich vereinbarten Leistungen im Bereich der individuellen Rechtsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch müssten grundsätzlich auch in der aktuellen Situation erbracht werden – es sei denn, sie sind im Rahmen von Allgemeinverfügungen eingeschränkt oder untersagt, betonte die Senatorin.