Senatorin Stahmann: „Wir lassen die Träger nicht im Stich“

Einrichtungen, die im Auftrag der Sozialbehörde soziale Arbeit leisten, können auch weiterhin mit Entgelten und Zuwendungen durch die Sozialbehörde rechnen, wenn die Allgemeinverfügungen im Zuge der Covid-19-Pandemie sie in ihrer Arbeit hindern oder einschränken.

Alle vertraglich vereinbarten Leistungen im Bereich der individuellen Rechtsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch müssten grundsätzlich auch in der aktuellen Situation erbracht werden – es sei denn, sie sind im Rahmen von Allgemeinverfügungen eingeschränkt oder untersagt, betonte die Senatorin.

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