Den vorliegenden Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Teilhabechancengesetz ist zu entnehmen, dass das „Teilhabechancengesetz“ bereits in der Sitzung am 21.09.2018 verhandelt werden soll.
Die vorgesehene Änderung des § 16e SGB II soll unter anderem beinhalten, dass zurückliegende, im Laufe der Arbeitslosigkeit stattgefundene Integrationsbemühungen ausreichend sind. Es sollen nicht nochmal sechs Monate gesondert nachzuweisende Vermittlungsbemühungen unternommen werden müssen.
Es wird auch vorgeschlagen, dass bei den Leistungen nach § 16e SGB II und § 16i SGB II der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mit übernommen wird. Bei § 16i SGB II soll auch die Förderung eines Tariflohnes ermöglicht werden. Dafür soll die Nichtannahme einer Beschäftigung nach § 31 SGB II nicht den Sanktionsregelungen des § 31 SGB II unterliegen.
Darüber hinaus besteht der Vorschlag, dass der Zeitraum von sieben Jahren innerhalb der letzten acht Jahre auf vier Jahre innerhalb der letzten sechs Jahre angepasst werden soll.