Satzung

Satzung des VaDiB e.V.

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Präambel

Der Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen fördert die Qualität der Zusammenarbeit der arbeitsmarktpolitischen Dienstleister in Bremen. Er ist ein Zusammenschluss von Akteuren in der Arbeitsmarktpolitik – Beschäftigungsträger, Weiterbildungsträger, Beratungseinrichtungen. Der Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister setzt sich für die Entwicklung qualitativ hochwertiger Arbeitsmarktpolitik und den Erhalt regionaler Angebotsstrukturen ein. Dies soll durch eine gemeinsame Interessenvertretung aller beteiligten Akteure erreicht werden.

§ 1   Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen e.V.“ (VaDiB).  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Als Namenskürzel wird die Bezeichnung VaDiB benutzt. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung von Bildung, Ausbildung, Qualifizierung  und Beschäftigung. Dieses wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Interessenvertretung und Lobbyarbeit für eine qualitativ hochwertige Arbeitsmarktpolitik,
  • Entwicklung gemeinsamer arbeitsmarktpolitischer Standpunkte und Positionen,
  • Sicherung des Informationstransfers zwischen den Mitgliedsorganisationen
    und den arbeitsmarktpolitischen Auftraggebern,
  • fachlicher Austausch mit Politik und Auftraggebern aktive Sicherung von Qualitätsstandards,
  • aktive Entwicklung und Sicherung gemeinsamer Qualitätsziele.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

5. Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich gegen Aufwandsentschädigung und/oder Vergütung wahrgenommen werden.

6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation, die es ausschließlich für besonders förderungswürdige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung ist bei Auflösung zu treffen und vor der Ausführung dem zuständigen Finanzamt zur Zustimmung vorzulegen..

§ 3   Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Ziele unterstützt. Insbesondere sind Bildungsträger, Beschäftigungsträger und Beratungseinrichtungen im Lande Bremen Mitglieder dieses Vereines.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu muss eine schriftliche Beitrittserklärung vorgelegt werden. Der Eintritt wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes wirksam. Der Beschluss ist der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, werden jedoch gehört.

§ 4   Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende wirksam.

§ 5   Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere bei Ausbleiben fälliger Mitgliedsbeiträge nach erfolgter Mahnung mit einer Frist von drei Monaten. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 6   Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit ¾ der Anwesenden verabschiedet oder geändert werden kann.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung

1. Der Verein beruft in der Regel vier Mal, mindestens jedoch einmal im Jahr, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes Fachforen als laufende Arbeitsgruppen einrichten.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:

  • durch die/den Vorsitzende/n
  • durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit
  • durch die/den Vorsitzende/n, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen und mindestens zwei weiteren Beisitzern/innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der/Die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Die Vorstandsmitglieder werden direkt in ihrer Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Falls erforderlich, beschließt der Vorstand über die Einstellung eines/r Geschäftsführers/in. Er/Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

Der Vorstand wird ermächtigt, formale Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen, die gegebenenfalls vom Registergericht verlangt werden.

§ 10   Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Mitgliederversammlungen, auf denen über Ausschluss, Beitragsänderungen und/oder Satzungsänderungen entschieden werden soll, müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

2. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in.

3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung verändert und ergänzt, werden. Die Erweiterung der Tagesordnung durch Beschlussanträge ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder die Beitragsordnung betreffen, erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

5. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so wird sie innerhalb von vier Wochen nach dem Termin wiederholt und ist mit einfacher Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11   Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes und dem/der ProtokollantIn zu unterschreiben.

Bremen, den 11. Oktober 2005